Aktuelles & Tipps
Tipps zur Hausverwaltung
Eigentümerversammlung –Vertretungsvollmacht
In Anwendung der §§ 164ff BGB dürfen Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft sich durch mehrere Personen in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Sie dürfen das Stimmrecht bei uneingeschränkter Bevollmächtigung aber nur einheitlich ausüben.
Reparaturaufträge
Der Verwalter darf Reparaturmaßnahmen an der zu verwaltenden Immobilie nicht ohne Zustimmung der Eigentümer beauftragen. Liegt keine Notgeschäftführung vor (Havarie, Reparaturen in dringenden Fällen), ist vor Auftragsvergabe zwingend ein Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft zu fassen.
Grundsteuererlass
Der neu geregelte Grundsteuererlass seit 2008 bei gemindertem Mietertrag ist gemäß BFH, Urteil vom 18.04.2012 Az: II R 36/10 als Verfassungsgemäß entschieden worden.
Nunmehr besteht ein Anspruch auf Grundsteuererlass in Höhe von 25 % erst, wenn der Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger ist als der normale Rohertrag. Wenn kein Ertrag erzielt wurde, wird die Grundsteuer auf Antrag um 50 % erlassen.
Beschluss Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan - fehlerhafte Kostenpositionen führen nicht zur Gesamtnichtigkeit
Bei Beschlüssen von Wohnungseigentümern liegt nur dann eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der übrige Teil nicht alleine bestehen kann. Gemäß § 139 BGB wird ein nur teilweise unwirksamer Rechtsakt in Übrigen Teilen aufrechterhalten.
Wenn z.B. in der Hausgeldabrechnung / in dem Wirtschaftsplan bei einer Kostenposition ein falscher Kostenverteilerschlüssel angewendet wurde, bleiben die übrigen Bestandteile der streitgegenständlichen Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplan erhalten, denn die Verteilung der übrigen Kosten unter den Eigentümern ist weiterhin möglich und zulässig. BGH, Urteil v. 11.05.2012 Az. V ZR 193/11
Um einer Beschlussanfechtung entgegenzuwirken, empfehlen wir den Eigentümergemeinschaften nachfolgende Vereinbarung zu einer gütlichen Einigung zu beschließen:
„Es wird festgelegt, dass vor Klageerhebung nach § 43 WEG zunächst eine gütliche Einigung durch die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung oder durch ein Gespräch mit dem Beirat vor Ablauf eines Monats erfolgen muss. Es sei denn, dass von vornherein absehbar ist, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann.
Tipps zur Buchhaltung
Rechnungspflichtangaben laut Umsatzsteuergesetz § 14
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
2. Rechnungsdatum
3. einmalig vergebene Rechnungsnummer
4. Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer des Rechnungsausstellers
5. Zeitraum der Lieferung bzw. Dienstleistung
6. Menge und Bezeichnung der gelieferten Ware bzw. Beschreibung der Dienstleistung
7. Aufschlüsselung nach Einzel und Gesamtpreis
8. Angabe des Nettogesamtbetrages
9. Aufschlüsselung des jeweiligen Umsatzsteuerbetrages
10. Angabe des Bruttogesamtbetrag
Ist der Rechnungsaussteller als Kleinunternehmer veranlagt gehört zusätzlich ein Hinweis über die Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 19 UStG auf die Rechnung. (Diese Rechnung ist gemäß § 19 UStG Umsatzsteuerbefreit)
Kleinbetragsrechnungen
Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 € genügen lt. § 33 UST VO folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
2. Rechnungsdatum
3. Menge und Bezeichnung der Ware bzw. Bezeichnung der Dienstleistung
4. Bruttogesamtbetrag und Steuersatz der darin enthaltenden Umsatzsteuer